In einem Streitfall kann es durchaus vorkommen, dass Gutachten nicht oder vermeintlich nicht korrekt sind. Stellungnahmen zu Gutachten können unterschiedlicher Natur sein:

 

  1. Ergänzungsgutachten

Werden in einem laufenden Gerichtsverfahren von einer Partei Einwände erhoben, muss der Sachverständige nach Einzahlung eines weiteren Vorschusses diese bearbeiten. Er verfasst ein sogenanntes Ergänzungsgutachten.

 

  1. Gegengutachten

Der Sachverständige erstellt ein sogenanntes Gutachten zu einem zuvor fehlerhaft oder vermeintlich fehlerhaft erstellten Gutachtens. Bei vermeintlich fehlerhaften Gutachten kann ich den Auftraggeber beraten und ggf. auch abraten. Sind die Einwände jedoch berechtigt, was nicht selten der Fall ist, kann ich nur ermutigen, um sein Recht zu kämpfen.

 

  1. Obergutachten

Liegen einem Gericht bereits zwei oder mehrere Gutachten mit gegen Feststellungen und Ergebnissen vor, kann der Richter als Laie nicht beurteilen, welches Gutachten nun „richtig“ ist. In der Regel beauftragt er nach einer weiteren Vorschusszahlung einen weiteren Gutachter mit der Erstellung eines Gutachtens (oftmals auch als Obergutachten bezeichnet). So kann es in einem Verfahren / Beweisverfahren zu mehreren Gutachten kommen, bis die Beweisfrage hinreichend geklärt ist.

 

Alle Gutachten werden juristisch als Gutachten bezeichnet und haben daher alle gleiche Gewichtigkeit.