Generell ist hier zwischen zwei Arten von Gutachten zu unterscheiden:

  1. Ein Privatgutachten und
  2. ein Gerichtsgutachten.

 

Bei einem Privatgutachten erteilt eine oder mehrere private Personen außergerichtlich dem Sachverständigen den Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens. Die Gründe können sehr vielschichtig sein. Bei einem Privatgutachten hat der Sachverständige, anders als bei Gerichtsgutachten, die Möglichkeit den Auftraggeber zu beraten. Er kann das Gutachten im Sinne seines Auftraggebers verfassen. Es muss aber wahr sein. Beispiele für Privatgutachten:

  • Allgemeine Gutachten zur Mängelfindung,
  • Gegengutachten,
  • Wertgutachten,
  • und andere private Dienstleistungen.

Ein Privatgutachten ist, wenn es zu einem Rechtstreit kommt, eine gute Vorlage zur Formulierung der Beweisfragen. Wendet sich der Antragsteller (Kläger) direkt an ein ordentliches (öffentliches) Gericht, müssen von ihm und seinem Rechtsanwalt die Beweisfragen formuliert werden. Weil in der Regel beides Laien sind, werden oftmals die Beweisfragen falsch formuliert, was gravierende Nachteile haben kann.

 

Ein Gerichtsgutachten wird von einem Gericht einem Sachverständigen in Auftrag gegeben. Bei der Anfertigung seines Gutachtens muss der Sachverständige sich streng an die Beweisfragen des Gerichts halten. Deswegen ist es bei einem solchen Gutachten wichtig, dass der Antragsteller (Kläger) die Fragestellung genau formuliert. Hält sich ein Sachverständiger nicht streng an die Beweisfragen, wäre er parteiisch. Dann setzt er sich der Gefahr aus, wegen der Besorgnis der Befangenheit von einer Partei abgelehnt zu werden. Das hätte zur Folge, dass er seinen Anspruch Vergütung verliert.

Beispiele für Gerichtsgutachten:

  • Allgemeines Gutachten,
  • Ergänzungsgutachten,
  • Obergutachten.

Für Gutachten gelten für einen ö.b.u.v.SV. (öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständiger) hohe Anforderungen:

  • Es soll neutral verfasst sein (insbesondere bei Gerichtsgutachten).
  • Der Sachverständige muss weisungsfrei arbeiten (insbesondere bei Gerichtsgutachten).
  • Das Gutachten sollte für den Laien verständlich und
  • für den Fachmann nachvollziehbar sein.

Ein ö.b.u.v.SV wird vor einer Vereidigung und Bestellung von einer zuständigen Kammer, z.B. der IHK (Industrie- und Handelskammer), HWK (Handwerkskammer), Ingenieurkammer, entsprechend geprüft. Deswegen werden von den Gerichten vorzugsweise ö.b.u.v.SV herangezogen.