Alternativ zu einer gerichtlichen Streitlösung über ein ordentliches Gericht, besteht auch die Möglichkeit eines ADR-Verfahrens (ARD = alternative dispute resulotion), also einer außergerichtlichen Streitlösung. Dieses setzt natürlich voraus, dass alle Parteien an einer fairen und schnellen Streitbeilegung interessiert sind. Außerdem ist diese Verhandlung dann nicht öffentlich, wie bei den ordentlichen Gerichten. Ein solches Verfahren spart viel Zeit (langwierige Gerichtsverfahren), Geld (Anwalts- und Gerichtkosten) und Ärger. Ein Streitfall kann in vielen Fällen an einem Tag geklärt werden.

Ist ein Bauherr mit seiner Wärmepumpenanlage unzufrieden, weiß er oftmals nicht, was das Problem und wie dies zu beseitigen ist – und ob seine Beanstandungen berechtigt sind. In vielen Fällen ist dem Auftragnehmer auch nicht bewusst, was er ggf. falsch gemacht hat und ist selber an einer fairen Lösung interessiert.

Dazu werde ich hinsichtlich meines Bestellungsgebietes in der Regel so verfahren, dass wir uns mit allen Parteien möglichst vor Ort zusammenfinden. Es kann jedoch auf Wunsch auch ein neutraler Ort gewählt werden. Der Sachverständige übernimmt in dem so angestrebten Moderationsverfahren die Aufgabe eines Moderators. Dazu können die Parteien natürlich auch anwaltlich vertreten sein. Die Anwälte prüfen dann aus juristischer Sicht die Interessen Ihrer Mandanten und der Sachverständige begleitet dann den Fall sach- und fachlich. Ein Moderationsverfahren ist, zum Beispiel bei recht einfachen Verfahren auch ohne anwaltliche Vertretung möglich.

In einem solchen Moderationsverfahren höre ich mir zunächst von allen Parteien erst mal deren Ansichten und Meinungen an. Danach suche ich Gemeinsamkeiten. Anschließend beleuchte ich dann die festgestellten Mängel. Vermeintliche Mängel können dann schnell als solche beiseitegelegt werden. Tatsächlich festgestellte Mängel erläutere ich sach- und fachlich nachvollziehbar und bespreche mit den Parteien, wie diese einvernehmlich und fachlich richtig zu beseitigen sind.

Anschließend kann vom Sachverständigen, falls erforderlich oder gewünscht ein sogenanntes Schiedsgutachten (nicht zu verwechseln mit einem Urteil eines Schiedsrichters) verfasst werden. Dieses ist dann nach Unterzeichnung der streitenden Parteien verbindlich. D.h. dass bei Nichterfüllung die geltenden Ansprüche, falls noch erforderlich, recht zügig und ggf. auch gerichtlich geltend gemacht werden können (Vollstreckung).